Warum überhaupt einen Willensvollstrecker einsetzen?
Ein Testament legt fest, was nach dem Tod geschehen soll. Die praktische Umsetzung ist eine andere Aufgabe – besonders bei mehreren Erben, Wertschriftendepots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder wenn die Vorstellungen innerhalb der Familie auseinandergehen.
Ein Willensvollstrecker entlastet die Familie und sorgt dafür, dass nicht die stärkste Stimme in einer Erbengemeinschaft entscheidet, sondern der dokumentierte Wille des Erblassers.
- Der Nachlass wird gesichert, erfasst und bis zur Teilung verwaltet.
- Schulden, Rechnungen, Steuern und laufende Verpflichtungen werden geordnet.
- Vermächtnisse und testamentarische Anordnungen werden umgesetzt.
- Die Erben erhalten einen neutralen Ansprechpartner und werden transparent informiert.
- Die Erbteilung wird vorbereitet und nach den gesetzlichen und testamentarischen Vorgaben durchgeführt.
- Bei rechtlichen, steuerlichen oder anderen Spezialfragen werden gezielt Fachleute beigezogen.
Testament und Vollstreckung bewusst trennen
Für die Gestaltung eines Testaments, eines Erbvertrages oder einer komplexen Nachlassplanung ist ein Notar oder ein spezialisierter Erbrechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille rechtlich korrekt formuliert und – wo erforderlich – formgültig beurkundet wird.
Die spätere Willensvollstreckung ist eine andere Aufgabe. Sie besteht zu einem grossen Teil aus Verwaltung, Koordination, Vermögensfragen, Kommunikation mit Banken und Behörden sowie der praktischen Vorbereitung der Erbteilung.
Welche Lösung passt zu Ihnen?
Banken, Notare und persönlich eingesetzte Willensvollstrecker können dieselbe gesetzliche Aufgabe übernehmen. Der Unterschied liegt darin, wer die Aufgabe später tatsächlich ausführt, welche Fachkompetenz im Vordergrund steht und wie persönlich das Mandat ausgestaltet ist.
| Kriterium | Roger Fromm persönlich | Bank | Notar / Erbrechtsanwalt |
|---|---|---|---|
| Testament planen | Bedürfnisse und praktische Fragen klären | Nachlassberatung je nach Angebot | Kernkompetenz |
| Testament rechtlich formulieren | Koordination mit Notar / Anwalt | intern oder extern möglich | Kernkompetenz |
| Erbvertrag / öffentliche Beurkundung | nein | nein bzw. über Notariat | ja, soweit zuständig |
| Willensvollstreckung | persönlich durch die gewählte Person | durch die Institution | persönlich oder durch Kanzlei |
| Wer später zuständig ist | bereits heute bekannt | häufig erst im Todesfall bestimmt | in der Regel bekannt |
| Bankunabhängigkeit | ja | nein | ja |
| Interesse an Fortführung einer Bankbeziehung | keine Bindung an eine Depotbank | institutionell möglich | normalerweise nein |
| Vermögens- und Wertschriftenkompetenz | Kernkompetenz | sehr hoch | unterschiedlich |
| Erbrechtliche Spezialkompetenz | wird gezielt beigezogen | intern / extern vorhanden | Kernkompetenz |
| Administration und Koordination | persönlich und pragmatisch | professionell, eher institutionell | professionell |
| Kenntnis von Familie und Wünschen | kann zu Lebzeiten aufgebaut werden | stärker institutsbezogen | bei längerem Mandat gut |
| Kontinuität unabhängig von Einzelperson | Ersatzwillensvollstrecker empfehlenswert | sehr hoch | abhängig von Person / Kanzlei |
| Kosten | transparent nach effektivem Aufwand | institutionelle Tarife, teils Mindesthonorare | meist höherer Fachansatz |
Warum eine persönlich gewählte, bankunabhängige Person?
Bei der Wahl des Willensvollstreckers geht es letztlich um Vertrauen. Die Person erhält nach dem Tod weitreichende Aufgaben und muss gegenüber den Erben unabhängig, sorgfältig und nachvollziehbar handeln.
Sie wählen eine Person – keine Institution.
Bei einer Bank wird die Institution eingesetzt. Häufig steht heute noch nicht fest, welche Fachperson den Nachlass in zehn oder zwanzig Jahren tatsächlich bearbeiten wird. Bei einer persönlichen Einsetzung wissen Sie bereits heute, wem Sie diese Aufgabe anvertrauen – und können Ihre Vorstellungen zu Lebzeiten besprechen.
Bankunabhängig statt bankgebunden.
Eine Bank kann als Willensvollstreckerin professionell handeln. Gleichzeitig besteht naturgemäss eine bestehende oder potenzielle Geschäftsbeziehung zum Nachlass und zu den Erben. Als persönlich eingesetzter Willensvollstrecker bin ich an keine Depotbank gebunden: Welche Bank oder welcher externe Spezialist geeignet ist, wird ausschliesslich nach den Bedürfnissen des Nachlasses beurteilt.
Vermögen ist mein tägliches Geschäft.
Ein wesentlicher Teil vieler Nachlässe besteht aus Konten, Wertschriftendepots, Beteiligungen und Immobilien. Als Vermögensverwalter bin ich mit der Beurteilung, Dokumentation und Koordination solcher Vermögenswerte sowie mit Banken und Depotstellen vertraut.
Spezialisten dort, wo Spezialwissen erforderlich ist.
Ich ersetze keinen Notar, Erbrechtsanwalt oder Steuerexperten. Bei juristischen, steuerlichen oder anderen Spezialfragen werden die geeigneten Fachpersonen beigezogen. So bleibt die Gesamtkoordination in einer Hand, ohne jede administrative Tätigkeit zu einem juristischen Spezialistentarif abrechnen zu müssen.
Was ich als Willensvollstrecker konkret übernehme
- Nachlass sichern und vollständige Übersicht über Aktiven und Passiven erstellen
- Konten, Wertschriften und andere Vermögenswerte bis zur Erbteilung verwalten
- Forderungen einziehen, offene Verpflichtungen, Rechnungen und Schulden begleichen
- Steuerliche und administrative Arbeiten koordinieren
- Verträge, Versicherungen, Mietverhältnisse und weitere laufende Verpflichtungen ordnen
- Immobilien oder andere Vermögenswerte bei Bedarf bewerten und deren Verwertung koordinieren
- Vermächtnisse gemäss Testament ausrichten
- Erben laufend informieren und nachvollziehbar Rechenschaft ablegen
- Teilungsvorschläge vorbereiten, die Erbteilung umsetzen und dabei Notare, Anwälte, Steuerexperten oder Immobilienfachleute koordinieren
Kosten: Arbeit statt Vermögenshöhe
Das Gesetz sieht für den Willensvollstrecker eine angemessene Vergütung vor. Ich halte die Abrechnung nach effektivem Aufwand für die fairste Lösung. Der Nachlasswert allein sagt wenig über die tatsächliche Arbeit aus: Ein grosses Wertschriftendepot kann einfacher abzuwickeln sein als ein kleinerer Nachlass mit mehreren Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder zerstrittenen Erben.
Persönliche Tätigkeit als Willensvollstrecker. Keine prozentuale Gebühr auf dem Nachlassvermögen. Kein Mindesthonorar. Externe Spezialisten und notwendige Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand verrechnet.
Zum Vergleich: Die Basler Kantonalbank publiziert für Willensvollstreckungen CHF 300 pro Stunde und ein Mindesthonorar von CHF 5’000. Die Luzerner Kantonalbank publiziert CHF 300 pro Stunde für juristische Experten, CHF 200 für juristische Sachbearbeitung und CHF 150 für Assistenz. Die Abrechnung nach Stundenaufwand ist heute also verbreitet – der Unterschied liegt im Ansatz und im fehlenden Mindesthonorar.
In drei Schritten zur Einsetzung
- Erstgespräch – kostenlos und unverbindlichWir klären, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers für Ihre Situation sinnvoll ist und ob ich dafür die richtige Person bin.
- Verhältnisse besprechenFamilie, Vermögen, Wünsche und Ansprechpartner werden erfasst – damit ich die Hintergründe kenne, bevor es darauf ankommt.
- Aufnahme ins Testament durch Ihren NotarSie halten die Einsetzung samt Ersatzregelung in Ihrer letztwilligen Verfügung fest. Den Textbaustein dafür finden Sie unten.
Wir lernen uns kennen, bevor es darauf ankommt
Eine gute Willensvollstreckung beginnt nicht erst mit dem Todesfall. Diese Fragen besprechen wir zu Lebzeiten:
- Wer sind die Erben und welche familiären Besonderheiten bestehen?
- Welche Banken, Wertschriftendepots, Immobilien oder Beteiligungen gehören zum Vermögen?
- Gibt es Vermächtnisse, persönliche Gegenstände oder besondere Wünsche?
- Welche Personen – Notar, Anwalt, Steuerberater, Immobilienfachmann – sollen bei Bedarf beigezogen werden?
- Wo befinden sich Testament, Verträge und wichtige Unterlagen?
Der Textbaustein für Ihr Testament
Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung bezeichnet. Eine einfache Einsetzung kann sinngemäss lauten:
«Als Willensvollstrecker ernenne ich Roger Fromm, geb. 14. März 1971. Sollte er das Amt nicht übernehmen können oder wollen, ernenne ich [Ersatzperson oder Institution] als Ersatzwillensvollstrecker.»
Die konkrete Formulierung sollte insbesondere bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen mit einem Notar oder spezialisierten Erbrechtsanwalt abgestimmt werden.
Die ganze Anleitung zum Mitnehmen
Sie müssen sich das nicht merken und auch nichts sofort entscheiden. Die zweiseitige Anleitung zeigt Schritt für Schritt, wie die Einsetzung funktioniert: die handschriftliche Ergänzung zu einem bestehenden Testament im Wortlaut, was dabei zwingend von Hand geschrieben sein muss, wo das Original am besten hinterlegt wird – und wann Sie besser zuerst mit einem Notar sprechen. Nehmen Sie das Dokument in Ruhe mit nach Hause oder direkt zu Ihrem Notariat.
Anleitung als PDF herunterladenWas geschieht, wenn ich das Mandat später nicht übernehmen kann?
Bei einer natürlichen Person besteht immer die Möglichkeit, dass sie vor dem Erblasser verstirbt, urteilsunfähig wird oder das Mandat aus einem anderen Grund nicht übernehmen kann. Deshalb empfehle ich, im Testament gleichzeitig einen Ersatzwillensvollstrecker zu bestimmen. Ihr Notar oder Erbrechtsanwalt nimmt eine entsprechende Ersatzregelung rechtlich sauber auf.
Persönliches Mandat – getrennt von INVESTORY
Die Einsetzung als Willensvollstrecker erfolgt auf Roger Fromm persönlich und nicht auf die INVESTORY AG. Das Mandat ist nicht mit einer Verpflichtung verbunden, Vermögenswerte durch INVESTORY verwalten zu lassen oder bei einer bestimmten Bank zu belassen.
Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung mit INVESTORY, wird diese gegenüber den Erben transparent offengelegt und organisatorisch vom persönlichen Willensvollstreckermandat getrennt. Über eine Fortführung oder Änderung bestehender Vermögensverwaltungsbeziehungen wird nicht aufgrund des Willensvollstreckermandats entschieden.