Testamentsvollstreckung · Willensvollstreckung

Ihr letzter Wille verdient eine Person,
der Sie vertrauen

Wer seinen Nachlass regelt, entscheidet nicht nur, wer etwas erhält – sondern auch, wer später dafür sorgt, dass dieser Wille tatsächlich umgesetzt wird. Als Willensvollstrecker übernehme ich diese Aufgabe persönlich.

Persönlich Bankunabhängig Vermögenskompetent
Vergleich: Person, Bank oder Notar

Unverbindlich, ohne Verpflichtung – auch dann, wenn Sie sich am Ende für einen anderen Weg entscheiden.

Warum überhaupt einen Willensvollstrecker einsetzen?

Ein Testament legt fest, was nach dem Tod geschehen soll. Die praktische Umsetzung ist eine andere Aufgabe – besonders bei mehreren Erben, Wertschriftendepots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder wenn die Vorstellungen innerhalb der Familie auseinandergehen.

Ein Willensvollstrecker entlastet die Familie und sorgt dafür, dass nicht die stärkste Stimme in einer Erbengemeinschaft entscheidet, sondern der dokumentierte Wille des Erblassers.

Testament und Vollstreckung bewusst trennen

Für die Gestaltung eines Testaments, eines Erbvertrages oder einer komplexen Nachlassplanung ist ein Notar oder ein spezialisierter Erbrechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille rechtlich korrekt formuliert und – wo erforderlich – formgültig beurkundet wird.

Die spätere Willensvollstreckung ist eine andere Aufgabe. Sie besteht zu einem grossen Teil aus Verwaltung, Koordination, Vermögensfragen, Kommunikation mit Banken und Behörden sowie der praktischen Vorbereitung der Erbteilung.

Das Zusammenspiel ist entscheidend. Der Notar formuliert Ihren Willen rechtlich sauber. Der Willensvollstrecker sorgt später dafür, dass dieser Wille praktisch umgesetzt wird.

Welche Lösung passt zu Ihnen?

Banken, Notare und persönlich eingesetzte Willensvollstrecker können dieselbe gesetzliche Aufgabe übernehmen. Der Unterschied liegt darin, wer die Aufgabe später tatsächlich ausführt, welche Fachkompetenz im Vordergrund steht und wie persönlich das Mandat ausgestaltet ist.

Kriterium Roger Fromm persönlich Bank Notar / Erbrechtsanwalt
Testament planenBedürfnisse und praktische Fragen klärenNachlassberatung je nach AngebotKernkompetenz
Testament rechtlich formulierenKoordination mit Notar / Anwaltintern oder extern möglichKernkompetenz
Erbvertrag / öffentliche Beurkundungneinnein bzw. über Notariatja, soweit zuständig
Willensvollstreckungpersönlich durch die gewählte Persondurch die Institutionpersönlich oder durch Kanzlei
Wer später zuständig istbereits heute bekannthäufig erst im Todesfall bestimmtin der Regel bekannt
Bankunabhängigkeitjaneinja
Interesse an Fortführung einer Bankbeziehungkeine Bindung an eine Depotbankinstitutionell möglichnormalerweise nein
Vermögens- und WertschriftenkompetenzKernkompetenzsehr hochunterschiedlich
Erbrechtliche Spezialkompetenzwird gezielt beigezogenintern / extern vorhandenKernkompetenz
Administration und Koordinationpersönlich und pragmatischprofessionell, eher institutionellprofessionell
Kenntnis von Familie und Wünschenkann zu Lebzeiten aufgebaut werdenstärker institutsbezogenbei längerem Mandat gut
Kontinuität unabhängig von EinzelpersonErsatzwillensvollstrecker empfehlenswertsehr hochabhängig von Person / Kanzlei
Kostentransparent nach effektivem Aufwandinstitutionelle Tarife, teils Mindesthonoraremeist höherer Fachansatz
Grün hinterlegt: der in dieser Zeile vorteilhaftere Weg. Bei der rechtlichen Gestaltung ist das bewusst der Notar – genau deshalb arbeite ich mit ihm zusammen statt gegen ihn.
Nicht sicher, welcher Weg zu Ihrer Familie passt?In einem Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein – ergebnisoffen, auch wenn die Antwort am Ende «Bank» oder «Notar» lautet.

Warum eine persönlich gewählte, bankunabhängige Person?

Bei der Wahl des Willensvollstreckers geht es letztlich um Vertrauen. Die Person erhält nach dem Tod weitreichende Aufgaben und muss gegenüber den Erben unabhängig, sorgfältig und nachvollziehbar handeln.

Sie wählen eine Person – keine Institution.

Bei einer Bank wird die Institution eingesetzt. Häufig steht heute noch nicht fest, welche Fachperson den Nachlass in zehn oder zwanzig Jahren tatsächlich bearbeiten wird. Bei einer persönlichen Einsetzung wissen Sie bereits heute, wem Sie diese Aufgabe anvertrauen – und können Ihre Vorstellungen zu Lebzeiten besprechen.

Bankunabhängig statt bankgebunden.

Eine Bank kann als Willensvollstreckerin professionell handeln. Gleichzeitig besteht naturgemäss eine bestehende oder potenzielle Geschäftsbeziehung zum Nachlass und zu den Erben. Als persönlich eingesetzter Willensvollstrecker bin ich an keine Depotbank gebunden: Welche Bank oder welcher externe Spezialist geeignet ist, wird ausschliesslich nach den Bedürfnissen des Nachlasses beurteilt.

Vermögen ist mein tägliches Geschäft.

Ein wesentlicher Teil vieler Nachlässe besteht aus Konten, Wertschriftendepots, Beteiligungen und Immobilien. Als Vermögensverwalter bin ich mit der Beurteilung, Dokumentation und Koordination solcher Vermögenswerte sowie mit Banken und Depotstellen vertraut.

Spezialisten dort, wo Spezialwissen erforderlich ist.

Ich ersetze keinen Notar, Erbrechtsanwalt oder Steuerexperten. Bei juristischen, steuerlichen oder anderen Spezialfragen werden die geeigneten Fachpersonen beigezogen. So bleibt die Gesamtkoordination in einer Hand, ohne jede administrative Tätigkeit zu einem juristischen Spezialistentarif abrechnen zu müssen.

Was ich als Willensvollstrecker konkret übernehme

Kosten: Arbeit statt Vermögenshöhe

Das Gesetz sieht für den Willensvollstrecker eine angemessene Vergütung vor. Ich halte die Abrechnung nach effektivem Aufwand für die fairste Lösung. Der Nachlasswert allein sagt wenig über die tatsächliche Arbeit aus: Ein grosses Wertschriftendepot kann einfacher abzuwickeln sein als ein kleinerer Nachlass mit mehreren Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder zerstrittenen Erben.

CHF 250 pro Stunde

Persönliche Tätigkeit als Willensvollstrecker. Keine prozentuale Gebühr auf dem Nachlassvermögen. Kein Mindesthonorar. Externe Spezialisten und notwendige Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand verrechnet.

Zum Vergleich: Die Basler Kantonalbank publiziert für Willensvollstreckungen CHF 300 pro Stunde und ein Mindesthonorar von CHF 5’000. Die Luzerner Kantonalbank publiziert CHF 300 pro Stunde für juristische Experten, CHF 200 für juristische Sachbearbeitung und CHF 150 für Assistenz. Die Abrechnung nach Stundenaufwand ist heute also verbreitet – der Unterschied liegt im Ansatz und im fehlenden Mindesthonorar.

Das Erstgespräch zum gegenseitigen Kennenlernen ist unverbindlich und kostenlos.

In drei Schritten zur Einsetzung

  1. Erstgespräch – kostenlos und unverbindlichWir klären, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers für Ihre Situation sinnvoll ist und ob ich dafür die richtige Person bin.
  2. Verhältnisse besprechenFamilie, Vermögen, Wünsche und Ansprechpartner werden erfasst – damit ich die Hintergründe kenne, bevor es darauf ankommt.
  3. Aufnahme ins Testament durch Ihren NotarSie halten die Einsetzung samt Ersatzregelung in Ihrer letztwilligen Verfügung fest. Den Textbaustein dafür finden Sie unten.

Wir lernen uns kennen, bevor es darauf ankommt

Eine gute Willensvollstreckung beginnt nicht erst mit dem Todesfall. Diese Fragen besprechen wir zu Lebzeiten:

Wichtig: Verbindlich ist der in einer gültigen Verfügung von Todes wegen festgehaltene Wille. Persönliche Gespräche helfen mir, die Hintergründe zu verstehen – rechtlich relevante Anordnungen gehören ins Testament oder in den Erbvertrag.

Der Textbaustein für Ihr Testament

Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung bezeichnet. Eine einfache Einsetzung kann sinngemäss lauten:

«Als Willensvollstrecker ernenne ich Roger Fromm, geb. 14. März 1971. Sollte er das Amt nicht übernehmen können oder wollen, ernenne ich [Ersatzperson oder Institution] als Ersatzwillensvollstrecker.»

Die konkrete Formulierung sollte insbesondere bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen mit einem Notar oder spezialisierten Erbrechtsanwalt abgestimmt werden.

Die ganze Anleitung zum Mitnehmen

Sie müssen sich das nicht merken und auch nichts sofort entscheiden. Die zweiseitige Anleitung zeigt Schritt für Schritt, wie die Einsetzung funktioniert: die handschriftliche Ergänzung zu einem bestehenden Testament im Wortlaut, was dabei zwingend von Hand geschrieben sein muss, wo das Original am besten hinterlegt wird – und wann Sie besser zuerst mit einem Notar sprechen. Nehmen Sie das Dokument in Ruhe mit nach Hause oder direkt zu Ihrem Notariat.

Anleitung als PDF herunterladen

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Was geschieht, wenn ich das Mandat später nicht übernehmen kann?

Bei einer natürlichen Person besteht immer die Möglichkeit, dass sie vor dem Erblasser verstirbt, urteilsunfähig wird oder das Mandat aus einem anderen Grund nicht übernehmen kann. Deshalb empfehle ich, im Testament gleichzeitig einen Ersatzwillensvollstrecker zu bestimmen. Ihr Notar oder Erbrechtsanwalt nimmt eine entsprechende Ersatzregelung rechtlich sauber auf.

Persönliches Mandat – getrennt von INVESTORY

Die Einsetzung als Willensvollstrecker erfolgt auf Roger Fromm persönlich und nicht auf die INVESTORY AG. Das Mandat ist nicht mit einer Verpflichtung verbunden, Vermögenswerte durch INVESTORY verwalten zu lassen oder bei einer bestimmten Bank zu belassen.

Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung mit INVESTORY, wird diese gegenüber den Erben transparent offengelegt und organisatorisch vom persönlichen Willensvollstreckermandat getrennt. Über eine Fortführung oder Änderung bestehender Vermögensverwaltungsbeziehungen wird nicht aufgrund des Willensvollstreckermandats entschieden.

Häufige Fragen

Muss ein Willensvollstrecker Anwalt oder Notar sein?
Nein. Nach Art. 517 ZGB kann der Erblasser eine oder mehrere handlungsfähige Personen einsetzen. Eine besondere berufliche Zulassung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Kann ein Willensvollstrecker gegen den Willen der Erben handeln?
Der Willensvollstrecker ist nicht Weisungsempfänger einzelner Erben. Er hat den gültig festgehaltenen Willen des Erblassers und die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Gleichzeitig muss er die Interessen aller Erben berücksichtigen und transparent Rechenschaft ablegen.
Können die Erben den Willensvollstrecker einfach absetzen?
Nein. Der Willensvollstrecker wird durch den Erblasser eingesetzt. Bei Pflichtverletzungen besteht jedoch eine behördliche Aufsicht, und die Erben können die vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen.
Darf ein Willensvollstrecker Fachleute beiziehen?
Ja. Bei juristischen, steuerlichen, immobilienbezogenen oder anderen Spezialfragen ist es sinnvoll, entsprechende Fachpersonen beizuziehen. Die Gesamtkoordination bleibt beim Willensvollstrecker.
Muss das Vermögen bei einer bestimmten Bank bleiben?
Nein. Mein persönliches Mandat ist an keine Depotbank gebunden. Entscheidend sind die Interessen des Nachlasses, die testamentarischen Vorgaben und die für die Abwicklung notwendigen Massnahmen.
Was ist der Vorteil gegenüber einer Bank?
Sie bestimmen eine konkrete Person, die Sie bereits zu Lebzeiten kennenlernen können. Das Mandat ist nicht an die Geschäftsinteressen oder Prozesse einer bestimmten Bank gebunden.
Was ist der Vorteil gegenüber einem Notar?
Der Notar ist der ideale Spezialist für die rechtliche Gestaltung des letzten Willens. Meine Stärke liegt in der persönlichen Gesamtkoordination und in der praktischen Verwaltung und Abwicklung von Vermögenswerten. Bei Rechtsfragen wird der Notar oder Anwalt beigezogen.
Was kostet das Erstgespräch?
Nichts. Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen und ist unverbindlich und kostenlos.

Ein persönliches Gespräch schafft Klarheit

Ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers sinnvoll ist, hängt von Ihrer Familie, der Zusammensetzung Ihres Vermögens und Ihren persönlichen Vorstellungen ab. Im Erstgespräch klären wir, ob ich für diese Aufgabe die richtige Person bin – und welche Punkte Sie anschliessend mit Ihrem Notar im Testament festhalten sollten.

PersönlichBankunabhängigVermögenskompetent
Roger Fromm kennenlernen

Sie bestimmen heute, wem Sie später die Umsetzung Ihres letzten Willens anvertrauen.